Satzung

Satzung der Schützengesellschaft „Wilhelm Tell Hannover 1952“ e.V.

§1

Die Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ Hannover 1952 e.V. mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts. Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, Kameradschaft und Pflege der Tradition des Hannoverschen Schützenwesens.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins treuhänderisch auf die Schützenstiftung der Stadt Hannover, mit der Auflage es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

Erfolgt keine Neugründung in dem Zeitraum fällt das gesamte vorhandene Vermögen dem Landessportbund Niedersachsen zu, mit der Auflage es für Zwecke des Sports zu verwenden.

§6

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Hannoverscher Schützenvereine und Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Mitgliedschaft
Die Schützengesellschaft hat:

  • ordentliche (aktive) Mitglieder über 18 Jahre
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
  • fördernde (passive) Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • außerordentliche (externe) Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Bei Minderjährigen muß die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis ,den sie bei Austritt wieder abgeben müssen! Mitglieder, die sich um den Verein und das Schützenwesen ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind nur 2. 2.Mitglieder über 18 Jahre.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  3. Alle Mitglieder können die Schießeinrichtungen der Gesellschaft benutzen und ihre Veranstaltungen besuchen.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung und Schießordnung anzuerkennen.
  5. Jeder hat die festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten. Satzgelder für Schießveranstaltungen werden vom Vorstand festgelegt.
  6. Ein Vereinsabzeichen ist käuflich zu erwerben und bei Austritt bzw. Ausschluß ohne Anspruch auf Vergütung zurückzugeben.
  7. Mitglieder, die ihre Vereinsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung nicht zahlen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§10

Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  • Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderhalbjahres zulässig, er muß mit einer Frist von einem Monat schriftlich einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt werden.
  • Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Betroffene soll vor der Beschlußfassung zur Anhörung geladen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • Der Ausschluß kann auf Antrag erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt bzw. schwer gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat.
  • Der Ausschluß kann auf Antrag erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt bzw. schwer gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat.
  • Einen Beitragsrückstand von sechs Monaten trotz schriftlicher Aufforderung nicht ausgleicht.
  • Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller bzw. dem Ausgeschlossenen,dem der Beschluß durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht werden muß, das Recht der Beschwerde zu. Er kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen, die durch Beschluß endgültig entscheiden wird. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  • Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben unbedingt den Mitgliedsausweis und die Vereinsnadel wieder abzugeben.

§11

Vereinsbeiträge

  • Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
  • Die Beiträge sind monatlich an den Schatzmeister oder auf das Bankkonto des Vereins zu entrichten.
  • Die Mitgliederversammlung kann, falls erforderlich, Umlagen zur Kostendeckung festsetzen.

§12

Leitung und Verwaltung
Organe der Schützengesellschaft sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzender Geschäftsführender Vorstand , jeder ist allein vertretungsberechtigt
  • 2. Vorsitzender ( Festleiter ) Geschäftsführender Vorstand , jeder ist allein vertretungsberechtigt
  • 3. Schriftführer
  • 4. Schatzmeister
  • 5. 1. Schießsportwart
  • 6. 2.Schießsportwart (Jugendwart)
  • Eine Doppelfunktion unter den Vorstandsmitgliedern von b. bis f. ist möglich.
  • Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende leitet die Gesellschaft und beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Schützengesellschaft. Ihm obliegt es die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen von der Satzung vorgesehenen Fällen.
  • Der Schriftführer führt über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften, die vom Sitzungs- bzw. Versammlungs leiter gegenzuzeichnen sind.
  • Die Kassen- und Belegführung der Schützengesellschaft obliegt dem Schatzmeister in ständiger Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden. Jährliche Entlastung bei der Hauptversammlung ist zwingend vorgeschrieben. Will der Schatzmeister Zahlungen vornehmen, die den Haushaltsplan übersteigen, so bedarf er der Genehmigung des Vorstandes. Überschreitungen des Haushaltsplanes um mehr als 250, – € in einer seiner Einzelpositionen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
  • 9. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Verdienstausfall werden grundsätzlich nicht erstattet. An Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Bestimmungen erlassen die zum ordnungsmäßigen Betrieb der Schützengesellschaft erforderlich sind.

§13

Amtsdauer/Wahlordnung

  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  • Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln, schriftlich und geheim gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang, der unverzüglich stattzufinden hat, die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§14

Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlungen finden in der Regel im Juni vor dem hannoverschen Schützenfest statt.
  • Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  • Jede Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Die Bestimmungen des § 15 gelten entsprechend.

§15

Jahreshauptversammlung

  • Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im Januar statt. Sie entscheidet über all die Schützengesellschaft betreffenden Fragen, vorbehaltlich der Befugnisse des Vorstandes. Eine Überschreitung der Befugnisse nach §12 Abs.5 des Vorstandes kann nur mit einer zweidrittel Mehrheit festgestellt werden. Über einen Antrag ist sofort abzustimmen. Wird eine Überschreitung festgestellt, so kann die vom Vorstand getroffene Maßnahme aufgehoben werden.
  • Die Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Verlesung und Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Versammlung
  • Bericht des Vorsitzenden und seiner Vorstandsmitglieder über das abgelaufendeGeschäftsjahr
  • Kassenbericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorsitzenden und des restlichen Vorstandes (jährlich).
  • Anfallende Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich)
  • Festsetzung der Beiträge
  • Verschiedenes

Die Tagesordnung kann zusätzlich enthalten:

  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand
  • Entscheidung über Beschwerden in Ausschlußangelegenheiten
  • Auflösung und Liquidation der Schützengesellschaft

Anträge der Mitglieder können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten und auch nicht angekündigt sind, können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sie von der Mehrheit der erschienenen Mitglieder als dringlich anerkannt werden.

§16

Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit

  1. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Schützengesellschaft ist.

Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
    • Ausschluß eines Mitgliedes
    • Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
  3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich . Die Zustimmung der nicht erschienenem Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§17

Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschlußeine außerordentliche Hauptversammlung mit der Frist von einer Woche (Datum des Poststempels) einberufen.
  2. Die außerordentliche Haupversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  3. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 15.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Hannover am 09. Januar 1998!

Helga Spyra, 1.Vorsitzende
Wolfgang Franke, Schatzmeister

1 Änderung der Satzung vom 09.01.1998 der Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ Hannover 1952 e.V.

§1

Textänderung des 3.Abschnittes :

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art und Pflege der Tradition des Hannoverschen Schützenwesens.

§5

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.v. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2 Änderung der Satzung vom 09.01.1998 der Schützengesellschaft „Wilhelm Tell“ Hannover 1952 e.V.

Die Satzung des oben genannten Vereines vom 09.01.1998, im Vereinsregister eingetragen am 23.06.1998 und geändert am 16.02.1999 , soll um folgende Punkte ergänzt werden :

§1

  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§6

  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Stadtsportbundes Hannover e. V. und des zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

§8

  • Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Die vorliegende Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung in Hannover am 12.01.2001 beschlossen.

Hannover, den 01.08.2001

Helga Spyra, 1. Vorsitzende
Wolfgang Franke, Schatzmeister